Verfahrensbeistand


Warum gibt es den Verfahrensbeistand?

Im Zuge der Änderung des Kindschaftsrechts 1998 wurde die neue Rechtsfigur des Verfahrenspflegers* als „Anwalt des Kindes“ geschaffen. Sie gründet auf der Erkenntnis, dass auch Kinder und Jugendliche eigene Bedürf- nisse, Verpflichtungen und Rechte haben und Grundrechte auch für sie gelten.

Eines dieser Grundrechte ist der Anspruch auf rechtliches Gehör.

In Gerichtsverfahren, von denen das Kind betroffen und an denen es beteiligt ist, soll es alters- und entwicklungsgemäß seine eigene Meinung bilden und diese frei äußern.

Hierbei wird das Kind von dem Verfahrensbeistand unterstützt, dessen Aufgabe nach § 158 FamFG darin besteht, die Interessen und den Willen des Kindes im Verfahren vor dem Familiengericht neben den Eltern zu vertreten.

Damit wurde auch in Deutschland die lang-jährige Forderung der UN-Kinderrechtskon-vention, die Beteiligungsrechte von Kindern   und Jugendlichen zu stärken, verbindliche Rechtsnorm.

* seit 29.8.08 Umbenennung in Verfahrensbeistand


Wie arbeitet ein Verfahrensbeistand?

Der Verfahrensbeistand informiert das Kind über Gegenstand, Ablauf unbild1d möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise. Er beantwortet die Fragen des Kindes dazu und erarbeitet gemeinsam mit diesem dessen tragfähigen Willen.

 

 

 

 

 

Der Verfahrensbeistand arbeitet parteilich für das Kind, spricht für das bild2Kind vor Gericht und bringt das Interesse des Kindes im gerichtlichen Verfahren zur Geltung.

 

 

 

 

 

 

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Der Verfahrensbeistand begleitet das Kind durch das gesamte Gerichtsverfahren.

Hat das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung des Kindes in Anwesenheit des Verfahrensbeistands stattfinden.


Wann braucht ein Kind einen Verfahrensbeistand?

Der Einsatz des Verfahrensbeistands begrenzt sich auf den Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens. Er wird vom Gericht in gesetzlich zwingend vorge- schriebenen Fällen (§ 158 FamFG ) vom Richter bestellt, was auch andere Verfahrensbeteiligte anregen können. Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes eigenständig vor Gericht. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,

  • wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter steht.
  • bei Verfahren n. §§1666 und 1666a BGB ( Kindeswohlgefährdung), wenn die teilweise o. vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt.
  • bei Trennung des Kindes von Personen, in deren Obhut es sich befindet.
  • bei Verfahren, welche die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben.
  • wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Genau wie die anderen Parteien vor Gericht durch einen Anwalt vertreten werden, ist der Verfahrensbeistand der „Anwalt des Kindes“ und dessen Stimme vor Gericht.


Welche Leitlinien befolgt ein Verfahrensbeistand?

Der Verfahrensbeistand als Interessens- vertreterIn des Kindes

  • arbeitet parteilich für das Kind,
  • arbeitet eigenständig und unabhängig von anderen Verfahrensbeteiligten,
  • erarbeitet gemeinsam mit dem Kind dessen Vorstellungen und tragfähigen Willen,
  • dokumentiert den Kindeswillen und bringt ihn deutlich in das Gerichtsverfahren ein,
  • weiß trotz Parteilichkeit um die Loyalitätskonflikte von Kindern und beachtet sie,
  • berücksichtigt das kindliche Zeit- empfinden und vermeidet unnötige und schädliche Zeitverluste,
  • erarbeitet Lösungsvorschläge und gibt Anregungen im gerichtlichen Verfahren,
  • baut eine professionelle Arbeits-beziehung zum Kind auf, ohne mit anderen in Konkurrenz zu treten,
  • stellt das Kind als Träger von Grund- rechten in den Mittelpunkt seiner Arbeit.