Im Zuge der Änderung des Kindschaftsrechts 1998 wurde die neue Rechtsfigur des Verfahrenspflegers* als „Anwalt des Kindes“ geschaffen. Sie gründet auf der Erkenntnis, dass auch Kinder und Jugendliche eigene Bedürf- nisse, Verpflichtungen und Rechte haben und Grundrechte auch für sie gelten.
Eines dieser Grundrechte ist der Anspruch auf rechtliches Gehör.
In Gerichtsverfahren, von denen das Kind betroffen und an denen es beteiligt ist, soll es alters- und entwicklungsgemäß seine eigene Meinung bilden und diese frei äußern.
Hierbei wird das Kind von dem Verfahrensbeistand unterstützt, dessen Aufgabe nach § 158 FamFG darin besteht, die Interessen und den Willen des Kindes im Verfahren vor dem Familiengericht neben den Eltern zu vertreten.
Damit wurde auch in Deutschland die lang-jährige Forderung der UN-Kinderrechtskon-vention, die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen zu stärken, verbindliche Rechtsnorm.
* seit 29.8.08 Umbenennung in Verfahrensbeistand