Welche Befugnisse / Aufgaben hat ein/e Umgangspfleger*in?


  • Der Umgangspfleger setzt einen Umgangsbeschluss (zumindest eine Rahmenregelung zum Umgang) seitens des Gerichts um und kann, wenn nötig, dabei für die Dauer des Umgangs den Aufenthalt des Kindes bestimmen.
  • Der Umgangspfleger kann zur Durchführung des Umgangs die Herausgabe des Kindes verlangen.
  • Der Umgangspfleger kann das Kind beim Übergang von der betreuenden zur umgangsberechtigten Person und einzelne Termine begleiten (jedoch keine regelmäßige Begleitung). Diese Zusatzaufträge sind in den Beschluss und als Wirkungskreis in die Bestallung aufzunehmen.
  • Der Umgangspfleger gibt wegen einer erneuten Prüfung gem. § 1684 Abs.4 S.1 BGB eine Rückmeldung an das Gericht, wenn das Kind den Umgang ablehnt oder sich herausstellt, dass der Umgang dem Kind mehr schadet als nützt.

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